Das Thema ist sehr komplex, deshalb wird nur auf die Fragestellung eingegangen:
Stichwort "gegen den Willen"
Die Wohnung ist im Grundgesetz besonders geschützt. Diese Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) darf nur eingeschränkt werden, wenn dies in einem deutschen Gestz ausdrücklich erlaubt ist.
Absatz 7 besagt sinngemäß, dass Eingriffe auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden dürfen.
§ 36 Absatz 3:
Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition (...) haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten (...) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
a) "stets zulässig" ist somit falsch
c) hier muss man beachten, dass es im deutschen Recht den Begriff der "Gefahr im Verzug" gibt.
--> im Waffenrecht ist das Betreten gegen den Willen bei Gefahr im Verzug auch zulässig --> § 46 Absatz 5 - Weitere Maßnahmen
Es benötigt im deutschen Recht in besonderen Fällen keines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, wenn "Gefahr im Verzug" besteht.
Dies ist besonders dann der Fall, wenn der zeitliche Verzug zur Einholung eines richterlichen Betretungs- oder Durchsuchungsbeschluss den Erfolg der Maßnahme gefährden oder gar verhindern würde. Die Anordnung der Maßnahme muss nicht in schriftlicher Form erfolgen, es reicht auch mündlich oder telefonisch.
Das Thema ist sehr komplex, deshalb wird nur auf die Fragestellung eingegangen:
Stichwort "gegen den Willen"
Die Wohnung ist im Grundgesetz besonders geschützt. Diese Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) darf nur eingeschränkt werden, wenn dies in einem deutschen Gestz ausdrücklich erlaubt ist.
Absatz 7 besagt sinngemäß, dass Eingriffe auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden dürfen.
§ 36 Absatz 3:
Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition (...) haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten (...) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
a) "stets zulässig" ist somit falsch
c) hier muss man beachten, dass es im deutschen Recht den Begriff der "Gefahr im Verzug" gibt.
--> im Waffenrecht ist das Betreten gegen den Willen bei Gefahr im Verzug auch zulässig --> § 46 Absatz 5 - Weitere Maßnahmen
Es benötigt im deutschen Recht in besonderen Fällen keines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, wenn "Gefahr im Verzug" besteht.
Dies ist besonders dann der Fall, wenn der zeitliche Verzug zur Einholung eines richterlichen Betretungs- oder Durchsuchungsbeschluss den Erfolg der Maßnahme gefährden oder gar verhindern würde. Die Anordnung der Maßnahme muss nicht in schriftlicher Form erfolgen, es reicht auch mündlich oder telefonisch.